Netze an der Straße – Verkehrssicherung

Verkehrssicherungspflicht auf Wegen und Straßen ist in den meisten Fällen in besonderen Gesetzen geregelt. So ist beim Wandern auf Waldwegen oder Wanderwegen, beim Radfahren (Mountainbiken) oder beim Klettern stets der Mensch (Sportler) selbst in der Pflicht darauf zu achten ob eine eventuelle Gefährdung eines Steinschlages vorliegen könnte und soll dementsprechend handeln. Nachlesbar ist diese in den folgenden Urteilen OLG Nürnberg OLGZ 75, 446; OLG Bamberg VersR 1969, 85; OLG München NJW 1954, 1452. Hier stellt ein Steinschlag eine sog. „typische Gefahr“ dar, die für alle „durchschnittlichen“ Sportler erkennbar sein sollte, deren Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden kann und vor denen auch nicht auf Warntafeln gewarnt werden muss.

Anders verhält sich das jedoch auf Bundesfernstraßen. Hier ist der Bund in der Pflicht darauf zu achten, dass die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht gegen Steinschlag (§§ 3, 5, 11 Bundesfernstraßengesetz in Verbindung mit §839 BGB) eingehalten wird. Die verantwortlichen Körperschaften wie beispielsweise Gemeinden und Bundesländer müssen also dafür sorgen dass eventueller Steinschlag nicht auf die Straße treffen kann.

 

Eine Schutzmaßnahme gegen Steinschläge können Drahtgeflechte oder Steinschlagzäune sein. Diese gelten als Felssicherugsmaßnahmen.

Eine solche Maßnahme soll auch innerhalb des Naturparks an der Aartalstraße zwischen Adolfseck und Burg Hohenstein auf 1,2 km geschehen. Die betreffende Felswand hat auf diesem Abschnitt eine Höhe von zwei bis drei Metern. Auf diesem Abschnitt gibt es kontroverse Meinungen hinsichtlich der Nützlichkeit und Länge der Maßnahme gibt. So sieht die eine Seite die gesamte Maßnahme als nicht nötig an, auf der anderen Seite wird angemerkt, wie zwingend notwendig diese ist, da regelmäßig Felsbrocken auf die Straße stürzen.

Der Naturpark Rhein Taunus muss an dieser Stelle zwar die Notwenigkeit einer Sicherung in Teilstücken akzeptieren, keinesfalls sollte jedoch ein zu großes Gebiet unter einer Felssicherung verschwinden. Auch Maßnahmen wie das Freiräumen eines Teilstückes können als probelmatisch gesehen werden, da die Gefahr durch eine Bearbeitung besteht, die wenigen vorhandenen Wurzeln der Pflanzen zu zerstörten und somit einen wichtigen natürlichen Haltemechanismus zu beschädigen. Auch sind die Felsen und Spalten von einer Pflanzen- und Flechtengesellschaft besiedelt, deren Biologische Vielfalt unter eine Drahtnetz zwangsläufig zerstört wird.

 

 

 

Ein Beitrag von Naturpark RheinTaunus

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